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Oft werden Verstöße gegen das Urheberrecht unterschätzt:
§ 106 UrhG beinhaltet für das unerlaubte Verfielfältigen, Verbreiten oder öffentliche Wiedergeben eine Strafandrohung von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe.
Vervielfältigen liegt bereits vor, wenn von einer Tauschbörse (Emule, Torrent, Kazaa etc.) eine Datei in den Arbeitsspeicher des Computers geladen wurde (ob dies unerlaubt ist, ist eine andere Frage).
§ 108 a UrhG erhöht die Strafandrohung auf 5 Jahre Freiheitsstrafe, wenn die Verwertung (§ 106 UrhG) gewerbsmäßig erfolgt. Dazu ist ausreichend, dass regelmäßig eine bestimmte Summe - die nicht hoch sein muss - mit dem Verkauf erzielt werden sollte.
Die Strafandrohung für so genannte "Raubkopierer" ist daher nicht unerheblich und liegt teilweise erheblich über der Strafandrohung allgemeiner Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB).
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