Rechtsanwalt für Urheberrechtsverletzungen § 106, § 108 UrhG Filesharing Tauschbörse Bearshare Raubkopie Schwarzkopie Anwalt Anwälte Verstoß EDonkey Bittorrent Kazaa Kopie
  Brennprogramme
 

  

 

Der Besitz von Brennprogrammen (z.B. NERO) ist weder strafbar noch verboten. Allerdings ist gem. § 95 a Abs. 3 UrhG jegliche Verbreitung (insbesondere der Verkauf) von solchen Programmen verboten, die im Wesentlichen nur der Umgehung des Kopierschutzes dienen.

Der Besitz solcher "Umgehungssoftware" ist weiterhin nicht verboten, ebenso wenig wie der Erwerb. Allerdings stellt der Besitz solcher Programme zu gewerblichen Zwecken eine Ordnungswidrigkeit dar.

 

 
   
 
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