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Es handelt sich bei Urheberrechtsverletzungen um so genannte "deliktische" Eingriffe. Der Schädiger ist dem Verletzten zum erforderlichen Schadensersatz verpflichtet. Bei Minderjährigen (bis einschließlich 17 Jahre) stellt sich regelmäßig die Frage, wer für den Schaden haftet.
Kinder bis einschließlich 6 Jahre haften nicht. Zwischen 7 und 17 haften Kinder dann, wenn sie bei Begehung der Tat die erforderliche Reife hatten. Dies richtet sich maßgeblich nach dem schulischen Niveau, dem Alter und der allgemeinen Entwicklung.
Eltern haften für den Schaden ihrer Kinder, wenn sie die zumutbare Möglichkeit hatten, die Verletzungen des Urheberrechts zu verhindern. Die Erziehungsberechtigten sind hier in der Nachweispflicht, dass der Schaden trotz ordnungsgemäßer - nicht überspannter - Aufsicht nicht verhindert werden konnte.
Sollten die Eltern indes ebenfalls Nutzen aus der Urheberrechtsverletzung ziehen - etwa weil sie auch die Filme mit ansehen -, wurde vom OLG Hamburg eine Mithaftung bejaht.
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