Von eigener Originalsoftware (d.h. z.B. Anwendungsprogramme, Spiele oder Betriebssysteme) darf eine Sicherheitskopie hergestellt werden. Dies darf sogar unter Umgehung des Kopierschutzes geschehen; nach § 69 a Abs. 5 UrhG gelten die diesbezüglichen §§ 95 a ff. UrhG nicht.
Diese Kopie darf - anders als die so genannten "Privatkopien" (siehe dort) - nicht verliehen werden, erst recht nicht verschenkt oder gar verkauft. Eine Weitergabe durch Verschenken oder Verkaufen ist nur dann erlaubt, wenn das Original mitgegeben wird. Selbstverständlich muss auch die installierte Version der Originalsoftware gelöscht werden.
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