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Der Besitz und die Nutzung von Filesharing-Programmen sind grds. nicht strafbar. Auch das reine Downloaden von Dateien über diese Plattformen ist grds. nicht strafbar, "soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage - gegen den Willen des Rechteinhabers - verwendet wird" (§ 53 UrhG).

Verständnisschwierigkeiten bereiteten vor der Änderung des § 53 UrhG oftmals, wann eine angebotene Datei eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage  ist.

Auf den Plattformen werden ja zum großen Teil auch legale Daten angeboten.

 

 

 

Man konnte daher nicht grds. davon ausgehen, dass die angebotene Datei offensichtlich rechtswidrig (z.B. unter Umgehung des Kopierschutzes) hergestellt wurde. Bei aktuellen Kinofilmen mag dies noch offensichtlich sein - bei Musik ist dies aber z.B. nicht mehr so offensichtlich.

Dieser etwas unpräzise Gesetzestext wurde aufgrund dessen auch geändert. Seit dem 1.1.2008 ist ausreichend, dass die Vorlage öffentlich angeboten wurde. Den entsprechenden Originalentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) findet Ihr hier.

Der Download von Filesharing-Börsen hat daneben noch einen anderen Haken:

Denn bei den Filesharing-Börsen wird parallel zum eigenen Download einer Datei zeitgleich dieselbe Datei bereits anderen Nutzern des Netzwerks wieder zugänglich gemacht. Das ist gem. § 53 Abs. 6 UrhG nicht erlaubt. Bei manchen Programmen kann man diese Funktion ausschalten - wird sie nicht ausgeschatet, stellt jeder noch so erlaubte Download gleichzeitig auch ein strafbewehrtes und abmahnfähiges Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken dar.

 

 

 
   
 
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