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Erhält der Berechtigte über den Provider, die Staatsanwaltschaft oder den Betreiber eines Filesharing-Portals die Daten und Namen der Telefon-Accountinhaber, erfolgt üblicherweise eine Abmahnung.
Diese Abmahnung ist in der Regel verbunden mit einer Unterlassungserklärung- und Verpflichtungserklärung. Diese Erklärung ist ein Vertrag, in welchem der Schädiger sich verpflichtet, es bei Androhung einer Vertragsstrafe von z.B. 5.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die bestimmten Produkte ohne Lizenz zu vervielfältigen.
Unterzeichnet der Schädiger diese Unterlassungserklärung, schuldet er dem Verletzten die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten, d.h. die Anwaltsgebühren. Diese richten sich in der Regel nach dem Streitwert, welcher wiederum von dem Ausmaß der Urheberrechtsverletzung abhängig ist. Mehrere hundert bis mehrere tausend Euro sind hier nicht unüblich.
Allerdings trat am 1. September 2008 der neue § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz) in Kraft. Er schützt in Bagatellsachen die unbedeutenden Filesharer vor überhöhten Anwaltskosten.
Der neue Paragraph lautet:
§ 97a UrhG (Abmahnung)
1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vetragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
So einfach dies auf den ersten Blick klingt, es ergeben sich viele Fragen, die sicherlich erst durch die Rechtsprechung beantwortet werden können:
Was ist ein einfacher Fall? Woran erkennt man eine nur unerhebliche Rechtsverletzung? Ab wann handelt jemand im geschäftlichen Verkehr?
Trotzdem wird es für die Abmahnenden aufgrund dieser Neuregelung sicherlich schwieriger werden, ihre teilweise deutlich zu hohen Streitwerte durchzusetzen.
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